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  • 01.07.2007 | Gesetzesänderungen

    Höhere Abgaben durch zunehmende Bemessungsgrundlage und Kontrollen

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Das Grunderwerbsteueraufkommen lag stets unter 4 Mrd. EUR. 2006 ist es erstmals auf einen Betrag von 6,1 Mrd. EUR angestiegen. Künftig wird diese Einnahmequelle aus unterschiedlichsten Gründen noch stärker sprudeln. Nachfolgend werden die aktuellen Tendenzen vorgestellt. 

    1. Bundesländer dürfen den Tarif selbst bestimmen

    Die einzelnen Bundesländer haben über das Föderalismusreform-Begleitgesetz (5.9.06, BGBl I, 2098) das Recht erhalten, den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer (seit 1998 bundeseinheitlich 3,5 v.H.) selbst festzulegen. Berlin hat dies zum 1.1.07 bereits zu einer Erhöhung auf 4,5 v.H. genutzt. Es handelt sich hierbei um eine reine Tariferhöhung, da sich an Bemessungsgrundlagen und Anwendungsregeln nichts ändert. 

    2. Einfluss des geänderten ErbStG auf das GrEStG

    Aufgrund der Vorgaben des BVerfG kommt es voraussichtlich ab 2008 zu einer Immobilienbewertung nach Marktpreisen und damit zu einer rund 50 v.H. höheren Bewertung. Dies wirkt sich auch bei entgeltlichen Grundstücksübergängen aus. Gem. § 8 Abs. 2 GrEStG wird der nach § 138 BewG ermittelte Betrag als Gegenleistung angesetzt, wenn kein anderer Wert vorhanden oder zu ermitteln ist. Sofern es hier nicht zu geänderten Regeln kommt, verdoppelt sich die Steuer im Durchschnitt für die betroffenen Fälle. 

    3. Bemessungsgrundlage nach dem fertigen Bauwerk

    Bei der Herstellung eines Gebäudes ist die finanziell entscheidende Frage, ob als Gegenleistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG das Grundstück im fertigen oder unbebauten Zustand gilt. 

     

    • Das Entgelt für Grund und Boden ist Bemessungsgrundlage, wenn der Erwerber das Bauvorhaben anschließend in Eigenregie errichtet.
    • Der Kauf vom Bauträger gilt regelmäßig als einheitliches Vertragswerk mit dem vollen Preis für das fertig gestellte Objekt.

     

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