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  • 01.12.2006 | Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen

    Welche Belege dürfen zum 1.1.07 vernichtet werden?

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Kennen Sie dieses Problem auch? Jedes Jahr am Jahresanfang erreichen Sie unzählige Anrufe von Mandanten, ob sie endlich bestimmte Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen entsorgen dürfen. Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen für Sie zusammengefasst. 

    1. Wie berechne ich die Aufbewahrungsdauer?

    Die Ermittlung der Aufbewahrungspflicht für Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen hängt entscheidend davon ab, in welchem Jahr die letzten Eintragungen in der Buchhaltung vorgenommen wurden bzw. in welchem Jahr das Inventar, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde.  

     

    Faustregel

    Die sechs- bzw. zehnjährige Aufbewahrungspflicht beginnt stets mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen in die Buchhaltung vorgenommen wurden bzw. in dem das Inventar, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. 

     

    Damit ist klar, dass der Jahresabschluss des Jahres 1996, der im Mai 1997 aufgestellt wurde, nicht automatisch Anfang 2007 entsorgt werden kann. Die Fristberechnung zur Aufbewahrung des Abschlusses, sieht vielmehr wie folgt aus: 

     

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