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  • 12.04.2010 | Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

    Minijob & Riester: So profitieren Sie doppelt

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Bernhard Köstler, Neubiberg

    Riester-Verträge boomen nach wie vor. Immer häufiger interessieren sich auch Minijobber auf 400-EUR-Basis für diese Form der privaten Altersvorsorge. Doch geht es um die Zulagenberechtigung, erleben sie eine böse Überraschung. Denn der typische Minijobber hat keinen Anspruch auf staatliche Zulagen. Über ein Hintertürchen kann nicht nur er von den Zulagen profitieren, sondern auch sein selbstständiger Ehepartner.  

    1. Riester-Zulage durch Aufstockung

    Anspruch auf die Riester-Zulage von 154 EUR und die Kinderzulage von 185 EUR (bei Geburten ab 2008: 300 EUR) haben Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Zwar führt der Arbeitgeber eines Minijobbers pauschal 15 % zur Rentenversicherung ab, der Minijobber selbst ist aber nicht versicherungspflichtig.  

     

    Verzichtet der Minijobber auf die Versicherungsfreiheit, zahlt er die Differenz vom pauschalen Satz (15 %) zum regulären Beitragssatz (19,9 %). Bei einem Entgelt von 400 EUR, ergibt sich somit ein monatlicher Betrag von 19,60 EUR. Durch diese Aufstockung erwirbt der Minijobber bei Abschluss eines Riester-Vertrags einen Anspruch auf die staatlichen Zulagen.  

     

    Hinweise

    Die Aufstockung ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Minijobber neben der Grundzulage von 154 EUR zusätzlich Kinderzulagen erhält.  

     

    Beispiel: Verzichtet ein Minijobber mit zwei Kindern (Geburt jeweils vor 2008) und einem monatlichen Entgelt von 400 EUR auf die Rentenversicherungsfreiheit, muss er Beiträge von 235,20 EUR im Jahr leisten und erhält im Gegenzug Zulagen von 524 EUR. Stockt dagegen ein lediger, kinderloser Minijobber auf und erhält nur die Grundzulage, rechnet sich die Aufstockung nicht.  

     

    Um die volle Förderung zu erhalten, müssen 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Einkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 2.100 EUR (inklusive Zulagen), der jährliche Mindestbeitrag bei 60 EUR.  

    2. Kombination mit selbstständigem Partner

    Ist der Partner des Minijobbers selbstständig tätig und nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig, kann auch er profitieren. Verzichtet der Minijobber nämlich auf die Freiheit in der gesetzlichen Rentenversicherungsfreiheit , ist der Ehepartner mittelbar zulagenberechtigt. Schließt er einen eigenen Vorsorgevertrag ab, hat er Anspruch auf die Grundzulage von 154 EUR. Mindestbeiträge muss er nicht leisten.  

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