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  • 01.04.2007 | Gastronomie

    Teil 1: Betriebsprüfung in der Gastronomie

    von StB Dipl.-Betriebsw. Volkmar W. Brettmeier, Lage-Müssen

    Der Finanzverwaltung ist es nicht verborgen geblieben, dass bei Betrieben, in denen viele Bargeldgeschäfte abgeschlossen werden, auch mannigfaltige Möglichkeiten bestehen, Einnahmen zu verkürzen. Als ein Eldorado auf diesem Gebiet gilt der Bereich kleinerer Gastronomiebetriebe. Nicht verwunderlich ist es daher, dass diese Branche seit nunmehr 25 Jahren in den Augen der Finanzverwaltung große Aufmerksamkeit insbesondere der Steuerprüfung und der Steuerfahndung genießt. Nicht ohne Grund, wie die Zahlen der Praxis zeigen. Denn bei weit über 50 Prozent der Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich liegen heute Verdachtsmomente vor, die entweder bereits bei Erlass der Prüfungsanordnung oder während der laufenden Betriebsprüfung die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigen. Dies gilt es zu vermeiden.  

    1. Kennt Ihr Mandant die Konsequenzen einer Steuerverkürzung?

    Vielen Mandanten ist überhaupt nicht bewusst, welche finanziellen Konsequenzen aus der Aufdeckung einer Steuerverkürzung erwachsen, ganz abgesehen von möglichen strafrechtlichen Folgen. Wird eine Steuerverkürzung festgestellt, führt dies zwangsläufig zu Zuschätzungen, die dann wiederum zu Neufestsetzungen/-veranlagungen und damit verbunden zu Steuernachzahlungen führen.  

     

    Steuernachzahlungen und eventuelle Zinsforderungen

    Das Finanzamt stellt fest, dass der Einzelunternehmer A, Wirt eines kleinen Gastronomiebetriebes, 30.000 EUR Einnahmen für das Wirtschaftsjahr 06 nicht ordnungsgemäß erklärt hat. Folgende steuerliche Konsequenzen erwachsen daraus: 

     

    • Die Gewinnermittlung wird um 30.000 EUR erhöht.
    • Durch einen neuen Einkommensteuerbescheid wird die Einkommensteuernachzahlung neu festgesetzt.
    • Zusätzlich erfolgt der Erlass eines neuen Gewerbesteuermess- und eines neuen Gewerbesteuerbescheides mit einer entsprechenden Gewerbesteuernachzahlung.
    • Nicht zu unterschätzen ist auch die Umsatzsteuernachzahlung. Bei einer Einnahmeverkürzung von 30.000 EUR beträgt diese nur für das Jahr 06, beim jetzigen Steuersatz von 19 Prozent, 5.700 EUR.
    • Da Betriebsprüfungen i.d.R. nicht für ein Jahr durchgeführt werden, summiert sich die Gesamtnachzahlung auf eine stattliche Summe.

     

    Auch die Zinsen dürfen nicht außer acht bleiben. Hierbei kann es sich um normale Zinsen handeln, wie sie in jedem anderen, „normalen“ Steuerbescheid festgesetzt werden. Es kann sich hier aber auch um Hinterziehungszinsen handeln, bei denen der Zinslauf anders berechnet wird. Dieser Zinsbetrag ist nicht zu unterschätzen, man bedenke, dass bei einer Steuerfahndungsprüfung im Regelfall ein Prüfungszeitraum von zehn Jahren entsteht und somit die Steuernachzahlung für das erste Jahr der Prüfung quasi für zehn Jahre zu verzinsen ist! 

     

    Neben den finanziellen Konsequenzen sind aber auch strafrechtliche Konsequenzen zu bedenken. Wie schon beschrieben werden in über 50 Prozent der Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich Strafverfahren eingeleitet. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, drohen Geld- oder Haftstrafe.  

     

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