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  • 08.02.2008 | Fristenüberwachung

    Anforderungen an die Fristenkontrolle

    von RA Gisela Streit, Münster

    Auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung erläutert der nachstehende Beitrag, welche Sorgfaltspflichten bei der Fristenkontrolle bestehen und welche Kriterien bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beachten sind. 

    1. Fristenkontrolle

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss jeder (Prozess-) Bevollmächtigte durch seine Büroorganisation Sorge dafür tragen, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jedes Arbeitstages anhand eines Fristenkalenders überprüft wird (FG München 25.1.07, 7 K 1155/04, Abruf-Nr. 080164). 

     

    Um eigenes Verschulden auszuschließen, muss für eine Büroorganisation gesorgt sein, die nach vernünftigem Ermessen geeignet ist, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen. Ferner muss durch regelmäßige Belehrung und Überwachung für die Einhaltung der Anordnungen Sorge getragen werden. Zu diesem Zweck muss der Bevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss darüber hinaus auch eine zusätzliche Ausgangskontrolle einrichten, durch die zuverlässig gewährleistet ist, dass fristwahrende Schriftstücke auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. 

     

    1.1 Aufgaben der Mitarbeiter

    Bei Angehörigen der steuer- und/oder rechtsberatenden Berufe ist ein Fristenkalender für die Ausgangskontrolle unabdingbar. Der Bevollmächtigte muss sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, d.h. die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Allein die rechtzeitige Vorlage von Frist-akten an den sachbearbeitenden Bevollmächtigten reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. 

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