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  • 11.05.2009 | Firmenwagen

    Muss die Ein-Prozent-Regel für alle im BV befindlichen Pkw angewendet werden?

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann und Tanja Moll, beide Titisee

    Immer wieder wird in Betriebsprüfungen darüber diskutiert, ob die Ein-Prozent-Regel bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeugen nur für den teuersten oder für alle Pkw anzuwenden ist. Die Verwaltungsauffassung vermittelte dem Berater den Anschein, die Ein-Prozent-Regel nur für den Pkw mit dem höchsten Bruttolistenpreis anzuwenden. Das Verfahren beim FG Münster (29.4.08, 6 K 2405/07 E, U, Rev. BFH VIII R 24/08, Abruf-Nr. 083041) zeigt, dass dieser Anschein trügen kann!  

    1. Ausgangssituation

    Im vom FG Münster entschiedenen Fall wurde der selbstständige Versicherungsmakler V zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. In den VZ 01 bis 03 waren dem BV drei Pkw zugeordnet: Ein BMW 750i (1.1.01 bis 31.3.03), ein Porsche 911 Carrera (1.4.02 bis 31.12.03) sowie ein Porsche Cayenne S (1.3.03 bis 31.12.03). V nutzte sämtliche Fahrzeuge auch für private Zwecke: Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Im Privatvermögen befand sich ein BMW Mini Cooper, der ausschließlich von der Ehefrau genutzt wurde. Obwohl die Ehefrau eine eidesstattliche Versicherung abgab, keines der betrieblichen Fahrzeuge genutzt zu haben, ermittelte das FA für alle drei Firmenwagen den privaten Nutzungsanteil auf der Grundlage der Ein-Prozent-Regel. V argumentierte, dass die für den Steuerpflichtigen günstige Verwaltungsanweisung anzuwenden ist. Hiernach gilt:  

     

    BMF 21.02.02, IV A 6 - S 2177 - 1/02

    Kann der Unternehmer glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge tatsächlich nicht durch Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, genutzt werden, kann von dem Grundsatz, dass für jedes betriebliche Fahrzeug die pauschale Nutzungsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regel durchzuführen ist, abgewichen werden. Im Rahmen der Billigkeitsregelung muss die Ein-Prozent-Regel für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis angewendet werden (BMF 21.1.02, IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 02, 148, Rz. 9).  

     

    Das FG Münster schloss sich der Auffassung des V nicht an und urteilte somit entgegen den Ausführungen im BMF-Schreiben!  

    2. Auffassung des FG Münster

    Die pauschale Nutzungswertbesteuerung ist grundsätzlich für jeden privat genutzten Firmenwagen nach der Ein-Prozent-Regel durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige für keines der Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führt. In Analogie zum BFH (3.8.00, III R 2/00, BStBl II 01, 332) urteilten die FG-Richter, dass dem Steuerpflichtigen für jedes einzelne Fahrzeug ein Wahlrecht zusteht: Ein-Prozent-Regel oder Fahrtenbuchmethode.  

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