09.02.2011 | Firmenwagen
0,03 %-Regelung nur bei tatsächlicher Nutzung
Der BFH bestätigte gleich in drei Urteilen seine Rechtsprechung aus 2008, wonach der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (BFH 22.9.10, VI R 54/09,VI R 55/09, VI R 57/09). Bei gelegentlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der geldwerte Vorteil demnach nicht mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat, sondern mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Einzelfahrt anzusetzen.
Vergleichsrechnung
| Bei 10 Fahrten im Monat, einer Entfernung zur Arbeit von 50 km und einem Listenpreis von 60.000 EUR ergeben sich folgende Berechnungen:
Fazit: Die Ersparnis bei der Einzelbewertung beträgt monatlich 300 EUR. |
Hinweis: Mit diesen drei Urteilen hat der BFH den Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung vorerst den Boden entzogen (BMF 23.10.08, IV C 5 - S 2334/08/10010; BMF 12.3.09, IV C 5 - S 2334/08/10010). Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung reagieren wird.