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  • 01.05.2007 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – Musterverfahren anhängig

    Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer neu geregelt. Demnach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der bis 2006 ermöglichte beschränkte Abzug bis zu einer Höhe von 1.250 EUR ist damit entfallen. Mit einem Musterverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3 K 1132/07) wird nunmehr versucht, die steuerliche Mehrbelastung verursachende Gesetzesänderung wieder zu kippen. Das Verfahren bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung durch den BFH bzw. das Bundesverfassungsgericht ist wahrscheinlich. Wenn das Verfahren dort anhängig wird, werden die Einkommensteuerbescheide 2007 vermutlich in einem weiteren Punkt vorläufig ergehen.  

     

    Praxishinweis: Unabhängig von der Entscheidung können wie bisher Aufwendungen für Arbeitsmittel („Nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehörende Arbeitsmittel”) weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 75 | ID 88286

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