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  • 01.12.2007 | Finanzgericht Münster

    Verkauf von Solarstrom in geringem Umfang

    Der Umstand, dass eine Solaranlage teilweise für den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen genutzt wird, steht der Gewerblichkeit und Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung nicht entgegen. Dem Unternehmer steht es frei, gemischt genutzte Gegenstände ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen. Der Umfang des privaten Konsums ist grundsätzlich unerheblich für die Unternehmereigenschaft (FG Münster, 5.12.06, 5 K 2813/03 U, Abruf-Nr. 071013).

     

    Zum Sachverhalt

    Eine Hauseigentümerin hatte auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Den mit der Anlage produzierten Strom verbrauchte sie zu etwa einem Drittel für ihren eigenen Haushalt. Den Rest speiste sie in das Netz des örtlichen Energieversorgers ein. Die Anlage war kapazitätsmäßig so ausgelegt, dass zu Zeiten der Stromproduktion eine dauerhafte Überschussproduktion gegeben war. Der selbst verbrauchte und der in das Netz eingespeiste Strom wurden separat aufgezeichnet. Für ihren Haushalt bezog die Hauseigentümerin außerdem Strom des Energieversorgers in einem Umfang, der die Menge des produzierten Solarstroms deutlich überstieg. Sie ging davon aus, dass sie die Photovoltaikanlage unternehmerisch betrieb. Sie ließ daher eine Umsatzsteuererklärung erstellen, mit der sie die Berücksichtigung von etwa zwei Dritteln der auf die Herstellungskosten für die Photovoltaikanlage entfallenden Vorsteuerbeträge erreichen wollte. Das lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei nur dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, wenn die Anlage insgesamt mehr Strom produziere als im Haushalt der Eigentümerin verbraucht werde. Das sah das FG Münster anders. 

     

    Entscheidungsgründe

    Ausgehend von dem Unternehmerbergriff nach § 2 Abs. 1 UStG ist der Verkauf von Solarstrom nach Auffassung des FG Münster grundsätzlich gewerblich und nachhaltig. Dem Unternehmer stehe es frei, gemischt genutzte Gegenstände ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen (BFH 31.01.02, V R 61/96,BMF 30.3.04, IV B 7-S 7300-24/04). Die Zuordnung der Anlage zum Unternehmen sei hier durch Geltendmachung des teilweisen Vorsteuerabzugs entsprechend ihrem unternehmerischen Nutzungsanteils erfolgt. Der Umstand, dass die Anlage teilweise für den eigenen Haushalt genutzt wird, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr die Nutzung des konkreten Wirtschaftsguts: Die Solaranlage werde überwiegend unternehmerisch genutzt. Ob und in welchem Umfang weiterer privater (Strom) Konsum erfolge, sei unerheblich für die Frage, ob die Anlage unternehmerisch oder nichtunternehmerisch genutzt werde. 

     

    Die von der Klägerin erzielten Umsätze seien auch nicht so gering, dass die Stromerzeugung als bloße Nebenfolge einer privaten Tätigkeit anzusehen sei, die wegen Nichterreichens eines „geschäftlichen“ Rahmens unerheblich sei im Sinne des n§ 2 UStG

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