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  • 09.10.2008 | FG Sachsen-Anhalt

    Bar bezahlte Handwerkerleistungen weiterhin nicht steuerbegünstigt – Revision zugelassen

    von RA Gisela Streit, Münster

    Für das FG Sachsen-Anhalt ist der gesetzlich geforderte Nachweis der unbaren Zahlung bei Handwerkerleistungen nicht verfassungswidrig. Die Revision wurde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zugelassen (FG Sachsen-Anhalt, 28.2.08, 1 K 791/07, Rev. BFH VI R 14/08, Abruf-Nr. 081504).

     

    Sachverhalt

    Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Baraufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen anlässlich einer Dacheindeckung gemäß § 35a EStG. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 hatten die Kläger zum Nachweis ihrer Aufwendungen eine Rechnung mit der Steuernummer des Unternehmers eingereicht, auf der dieser die Barzahlung vermerkt hatte. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nicht. In der Klagebegründung führten die Kläger an, dass zum Zeitpunkt der Dachsanierung sowie zum Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung keine gesetzliche Vorschrift bestand, nach der Handwerkerleistungen unbar beglichen werden mussten. Ferner dürfe die Zahlungsform nicht ausschlaggebend sein. Dessen ungeachtet entschied das FG Sachsen-Anhalt, dass die Steuerermäßigung nicht zu gewähren sei. Es fehle an dem erforderlichen Nachweis der unbaren Zahlung über ein Konto.  

     

    Anmerkungen

    Nach dem Jahressteuergesetz 2007 ist § 35a Abs. 2 EStG nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige seine Aufwendungen für Leistungen, die nach dem 31.12.05 erbracht worden sind, durch Vorlage einer Rechnung und durch Beleg des Kreditinstituts nachweisen kann. Die gesetzliche Normierung für die Steuervergünstigung von Handwerkerleistungen sei zwar erst zum Ende des Veranlagungszeitraums 2006 geschaffen worden (Gesetz vom 13.12.06). Nach Auffassung des FG seien die Inhalte und Regelungen aber aufgrund der Vorgängervorschrift des § 35a EStG schon seit dem Veranlagungszeitraum 2003 bekannt. Außerdem seien diese Voraussetzungen „wiederholt in allen Medien ausführlich dargestellt“ worden, sodass jeder Steuerpflichtige davon ausgehen konnte, dass auch für Handwerkerleistungen Barzahlungen einen Steuerermäßigungsanspruch ausschließen. Daher sei kein Raum für die vom Kläger behauptete Verletzung schutzwürdigen Vertrauens.  

     

    Zudem erleichtern die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 S. 5 EStG die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge und dienen damit der Bekämpfung von Schwarzarbeit. Vor diesem Hintergrund sei die Differenzierung zwischen barer und unbarer Zahlungsweise keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.  

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