Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.10.2008 | Erhebungsverfahren

    Stundung, Ratenzahlung etc. – Wege zur Wahrung steuerlicher Rechte

    von Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, Steuerberater, Ascheberg

    Betriebsprüfungsmehrergebnisse oder fehlende Liquiditätsplanungen führen kleinere und mittlere Unternehmen häufig in die Situation, dass anstehende Steuerzahlungen nicht oder nicht vollständig bedient werden können. Der Beitrag zeigt auf, wie Sie ihren Mandanten in solchen Situationen helfen können.  

    1. Allgemeine Problematik

    Die Zuständigkeit für Stundung, Erlass und Billigkeitsmaßnahmen ist in den gleichlautenden Ländererlassen vom 2.1.02 (BStBl I, 62) geregelt. Bei Anträgen im Stundungs- und Vollstreckungsverfahren handelt es sich um Massenverfahren, sodass die jeweiligen Sachbearbeiter nicht jeden Sachverhalt vollständig ermitteln können. Dazu kommt, dass sich die Entscheidungsträger in den FÄ fast ausschließlich auf die Angaben des Antragstellers verlassen müssen. Die Möglichkeiten, weitere Informationen über den Antragsteller und dessen finanzielle Möglichkeiten zu erhalten, sind sehr begrenzt. Aufgrund dieses Informationsdefizits gibt es auf Seiten der FÄ ein gewisses Misstrauen und die Neigung, Anträge auf Ratenzahlung, Stundung etc. sehr restriktiv zu handhaben. Zu beobachten ist aber auch, dass die Finanzverwaltung Rechtsfehler nicht ausschließen kann.  

     

    Wichtig: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem FA in Verbindung, um Lösungen für absehbare Liquiditätsengpässe zu finden. Bleiben Sie hartnäckig und „karten Sie nach“. Gegen die Ablehnung von Ratenzahlungs- oder Stundungsanträgen ist ein Rechtsbehelf möglich und zwingend. Machen Sie dem FA klar, dass ihr Mandant einen Rechtsanspruch auf Stundung und Ratenzahlung hat.  

    2. Stundung (§ 222 AO) und Ratenzahlung

    Bei der Stundung handelt es sich um einen Zahlungsaufschub zur Milderung steuerlicher Härtefälle. Die Fälligkeit einer Steuer kann, soweit die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, hinausgeschoben werden oder, soweit die Fälligkeit bereits eingetreten ist, wieder beseitigt werden.  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents