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  • 01.12.2006 | Erbschaftsteuerreform

    Die neue „kritische“ Zehn-Jahresfrist im ErbStG

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Die Bundesregierung hat sich die Kritik zum Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aus Politik und Wirtschaft zu Herzen genommen und kräftig nachgebessert. Für die Beratung sind die folgenden Punkte von besonderer Bedeutung: Wann kann das Finanzamt bei der Übernahme eines Betriebs im Rahmen eines Erbfalls oder einer Schenkung Steuern fordern und was hat der Betriebsübernehmer innerhalb des kritischen Zehn-Jahres-Zeitraums zu beachten? Der Beitrag gibt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um die anstehende Reform zur Unternehmensnachfolge.  

    1. Grundzüge der Reform im Überblick

    Erhält ein Übernehmer im Rahmen eines Erbfalls oder einer Schenkung inländisches Betriebsvermögen, zieht das Finanzamt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes keinen Freibetrag von 225.000 EUR mehr ab und nimmt auch keinen 35-prozentigen Abschlag mehr vom verbleibenden Betriebsvermögen vor. Vom 1.1.07 bis zum Tag nach der Verkündung des Gesetzes erhält der Nachfolger die Option, bereits das neue Recht anzuwenden. Doch Nachteile entstehen einem Übernehmer durch das neue Recht grundsätzlich nicht. Zumindest dann nicht, wenn er das übernommene Betriebsvermögen unverändert mindestens zehn Jahre lang fortführt. In diesem Fall stundet das Finanzamt nämlich die errechnete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zinslos für zehn Jahre. In jedem Jahr, in dem der übernommene Betrieb unverändert fortgeführt wird, erlischt ein Zehntel der gestundeten Steuer, bis nach zehn Jahren gar keine Steuern mehr zu entrichten sind. Die Steuerstundung gilt jedoch nur für produktiv eingesetztes Vermögen wie Maschinen oder selbst genutzte Grundstücke. Nicht begünstigt wird dagegen die Übernahme von Geldvermögen, Wertpapieren, an Dritte vermietete Grundstücke, Rückstellungen, Bankverbindlichkeiten und sonstige Verbindlichkeiten. 

     

    Beispiel: Steuerstundung

    Unternehmer Müller überträgt seiner Tochter unter Anwendung des neuen Rechts seine Druckerei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Wert des begünstigten Betriebsvermögens beträgt 950.000 EUR. Der nicht begünstigte Wert des Betriebsvermögens führt wegen hoher Schulden zu keiner Steuerbelastung.  

     

    Die Steuer errechnet das Finanzamt im Fall der Anwendung des neuen Rechts folgendermaßen:  

    Begünstigter Wert des Betriebsvermögens 

    950.000 EUR 

    Persönlicher Freibetrag der Tochter (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

    - 205.000 EUR 

    = Steuerpflichtiger Erwerb 

    745.000 EUR 

    Steuerlast (§ 19 Abs. 1 ErbStG) gestundet für die nächsten 10 Jahre 

    141.550 EUR (745.000 EUR x 19 %) 

    Steuerschuld erlischt pro Jahr in Höhe von 

    14.155 EUR 

     

     

    2. Neuregelungen zum bisherigen Gesetzesentwurf

    Neu in dem überarbeiteten Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge, der mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten soll, sind insbesondere folgende Kriterien: 

     

    • Arbeitsplätze: Die Stundung und der Wegfall der Steuerschuld sind an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt. In § 28 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs ist festgelegt, dass die Anzahl der Arbeitnehmer innerhalb des Zehnjahreszeitraums vergleichbar mit der Anzahl der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs sein muss.

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