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  • 10.03.2009 | Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht

    Die Erbschaftsteuerreform: Neue Bewertungsregeln im Überblick - Teil II

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    In der letzten Ausgabe (MBP 09, 31 ff.) haben wir ausführlich zur Erbschaftsteuerreform Stellung genommen und insbesondere die neuen Freibeträge und Begünstigungen dargestellt. Der folgende Beitrag widmet sich der neuen Bewertung von Unternehmens- und Grundvermögen.  

    1. Bewertung von Unternehmensvermögen

    Bei der Bewertung des Unternehmensvermögens kam es bisher u.a. darauf an, in welcher Rechtsform ein Unternehmen tätig war. Durch die Reform erfolgt die Bewertung nunmehr rechtsformneutral. Nach § 11 Abs. 1 und 2 BewG gilt für Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen das Folgende:  

     

    • Der gemeine Wert muss vorrangig aus Börsenkursen abgeleitet werden (§ 11 BewG). Ist ein solcher nicht vorhanden, wird der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten bestimmt, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG).

     

    • Wenn der gemeine Wert nicht aus zeitnahen Verkäufen hergeleitet werden kann, ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anerkannten Methode zu schätzen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber bei der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 S. 2, 2 HS BewG).

     

    Hinweis  

     

     

    Bei der Verkehrswertermittlung sind nicht die tatsächlichen Herstellungskosten, sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten (= Normalherstellungskosten) zugrunde zu legen. Die vorgesehenen Flächenpreise (Regelherstellungskosten) ergeben sich aus der Anlage 24 zum BewG. Die Baunebenkosten wurden eingerechnet. Auf eine Regionalisierung der Regelherstellungskosten wurde aus Vereinfachungsgründen verzichtet. Die Alterswertminderung wird regelmäßig nach dem Alter des Gebäudes zum Bewertungsstichtag und einer typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer bestimmt, die sich aus der Anlage 22 zum BewG ergibt und beispielsweise bei Ein- und Zweifamilienhäusern 80 Jahre beträgt. Dabei ist von einer linearen jährlichen Wertminderung auszugehen.  

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