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  • 01.11.2005 | Erbfall und Schenkung

    Erbschaftsteuerversicherung zum Schutz vor Liquiditätsengpässen im Erbfall

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

    Stirbt der Erblasser, tritt neben die Trauer um den lieben Verwandten auch meist die Freude über das zu erbende Vermögen. Aber schon so mancher Erbe kam gar nicht erst in den vollen Genuss. Muss doch die Erbschaftsteuer in der Regel sofort beglichen werden und das möglicherweise aus dem Erbe selbst, da entsprechende Mittel aus eigenem Vermögen nicht vorliegen. Viele Mandanten werden in den nächsten Jahren selbst in den Genuss einer Erbschaft kommen. Die Beratung betroffener Mandanten sollte neben der Aufklärung über die negativen finanziellen Folgen auch immer eine Möglichkeit aufzeigen, wie man sich vor den unangenehmen Überraschungen der Erbschaftsteuer schützen kann. 

    1. Die „unechte“ Erbschaftsteuerversicherung

    Das „Erbschaftsteuerrisiko“ konnte früher durch eine „echte“ Erbschaftsteuerversicherung abgedeckt werden, bei der das Finanzamt aus der Todesfallsumme bezugsberechtigt war. Heute lässt sich dieses Risiko nur noch durch eine „unechte“ Erbschaftsteuerversicherung abdecken. Dabei schließt der voraussichtliche Erbe auf das Leben des Erblassers eine Kapitallebensversicherung in Höhe der zu erwartenden Erbschaftsteuer ab. Vorliegen muss selbstverständlich das Einverständnis des Erblassers.  

     

    Grundsätzlich ist der Erbe Versicherungsnehmer, Beitragszahler und später dann Bezugsberechtigter. Somit wird vermieden, dass die dann fällige Versicherungsleistung selber erbschaftsteuerpflichtig wird. Auch Einkommensteuer wird nicht fällig, wenn der Vertrag mindestens auf zwölf Jahre abgeschlossen wurde, und – bei nach dem 31.5.96 abgeschlossenen Lebensversicherungen – während der gesamten Vertragsdauer ein Todesfallschutz von mindestens 60 v.H. der Beitragssumme gegeben ist. Hierbei ist zu beachten, dass Kapitallebensversicherungen, die nach dem 1.1.05 abgeschlossen wurden, zur Hälfte der aufgelaufenen Erträge steuerpflichtig sind. Keine Rolle spielt die Vertragsdauer bei Risikolebensversicherungen. Eine „unechte“ Erbschaftsteuerversicherung macht aber auch im Fall der Schenkung Sinn, da hier die selben Regeln gelten und eine entsprechende Planbarkeit gegeben ist.  

    2. Beispiel für eine Erbschaftsteuerversicherung

    Ein Konzern mit einem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wert von 30 Mio. EUR soll auf die Tochter übertragen werden. Die potenzielle Erbschaftsteuer würde bei einem Steuersatz gemäß Steuerklasse I und einem Steuersatz von 30 v.H. 9 Mio. EUR betragen. Eine solche Summe steht dem Betrieb momentan und vermutlich auch in der nächsten Zukunft nicht zur Verfügung. Es besteht aber die Möglichkeit, monatlich einen Betrag von ca. 53.000 EUR zur Absicherung des Erbschaftsteuerfalls zu entnehmen. Auf Grund dessen kann der Erblasser eine Lebensversicherung abschließen, die in seinem Todesfall eine Todesfallleistung von 9 Mio. EUR erbringt. Versicherungsnehmer bzw. Eigentümer der Versicherung soll der Unternehmensnachfolger sein. Andernfalls müsste dieser die Versicherungsleistung von 9 Mio. EUR im Todesfall des Unternehmers der Erbschafsteuer unterwerfen und es würde nur eine Nettoleistung – nach Abzug von 30 v.H. Erbschaftsteuer, § 19 Abs. 1 ErbStG – von 6,3 Mio. EUR verbleiben.  

     

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