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  • 01.03.2006 | Einkunftszuordnung

    Probleme bei der Abgrenzung der selbstständigenTätigkeit vom Gewerbebetrieb meistern

    von Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    Die Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit führt immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Die mittlerweile geltende Möglichkeit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG hat zwar die steuerlichen Auswirkungen der Zuordnung entschärft. Nichts desto trotz ist die Zuordnung hinsichtlich vieler organisatorischer Komponenten von Bedeutung. So ist neben der Frage der Gewerbesteuerpflicht die Einordnung für die Buchführungspflicht entscheidend, da im Gegensatz zu Gewerbebetrieben für Freiberufler die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 141 AO nicht gelten. Der folgende Beitrag soll auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung bei der Zuordnung der Einkünfte helfen. 

    Grundlegendes

    Nach der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. D.h., es ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit unter § 18 EStG einzuordnen ist. Die Vorschrift des § 18 EStG gliedert sich in 4 Absätze. In Absatz 1 wird definiert, was als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist. Absatz 1 gliedert sich wiederum in 4 Nummern, wobei nachfolgend lediglich die Nummer 1 (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit) näher betrachtet werden soll. Die nachfolgenden Nummern sind für die tägliche Praxis nur von untergeordneter Bedeutung.  

    Freiberufliche Tätigkeit

    Es werden folgende drei Fallgruppen unterschieden: 

     

    • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
    • die selbstständig ausgeübten Tätigkeiten der im Gesetz aufgeführten so genannten Katalogberufe und
    • die selbstständige Ausübung der den Katalogberufen ähnlichen Berufe.

     

    Wissenschaftliche Tätigkeit

    Voraussetzung für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Dabei ist der Begriff der Wissenschaftlichkeit in besonderem Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Dagegen reichen Kenntnisse, die der Steuerpflichtige sich lediglich mittels praktischer Erfahrungen angeeignet hat, als Grundlage einer wissenschaftlichen Tätigkeit regelmäßig nicht aus.  

    Karrierechancen

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