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  • 10.05.2010 | Einkünfte nach § 17 EStG

    Abzugsverbot bei Aufgabeverlusten: BFH kontert Nichtanwendungserlass des BMF

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Stehen Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen nach § 17 EStG, sind sie nicht durch das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat (BFH 25.6.09, IX R 42/08; 14.7.09, IX R 8/09; 18.3.10, IX B 227/09, Abruf-Nr. 101112).  

    1. Grundsystematik des § 17 EStG

    Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt nach § 17 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war. Dabei bleibt der Veräußerungspreis bzw. der gemeine Wert nach § 3 Nr. 40c EStG zu 40 % steuerfrei. Demgegenüber können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zu 60 % abgezogen werden (Teileinkünfteverfahren, bis einschließlich 2008: Halbeinkünfteverfahren). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen angefallen sind.  

    2. Bundesfinanzhof versus Finanzverwaltung

    Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) ist allerdings dann nicht nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Nachdem der BFH seine Sichtweise bereits in 2009 durch zwei Urteile (a.a.O.) kundgetan hat, bestätigt er in seinem aktuellen Beschluss vom 18.3.10 (a.a.O.) seine Rechtsprechung und wendet sich direkt gegen den Nichtanwendungserlass des BMF (15.2.10, IV C 6 -S 2244/09/10002, Abruf-Nr. 100568).  

     

    In seinem Beschluss stellt der BFH klar, dass die im Nichtanwendungserlass vertretene Auffassung, dass das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen anwendbar ist, nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung steht. Vielmehr habe sich der 9. Senat des BFH bisher lediglich zu Fällen geäußert, in denen keine Einnahmen erzielt wurden. Die Auffassung, dass es für die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG nicht darauf ankomme, ob aus der Beteiligung auf der Ertragsebene Einnahmen (Gewinnausschüttungen) zugeflossen sind, entspricht nach BFH-Meinung hingegen nicht der gesetzgeberischen Prämisse und ist demnach abzulehnen.  

     

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