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  • 10.06.2010 | Einkommensteuer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Firmenwagennutzung bei Unternehmern - Teil 2

    von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Die Vorschriften zur Firmenwagenbesteuerung bei Unternehmern sind sehr facettenreich. Die richtige Zuordnung zum Betriebs- oder zum Privatvermögen und die Fahrtenbuchmethode wurden in Teil 1 des Beitrags (MBP 10, 89 ff.) vorgestellt. Der aktuelle Beitrag thematisiert die Ein-Prozent-Regel und geht dabei insbesondere auf das neue Anwendungsschreiben des BMF (18.11.09, IV C 6 -S 2177/07/10004, Abruf-Nr. 093816) ein.  

    1. Die Ein-Prozent-Regel

    1.1 Umfang der betrieblichen Nutzung

    Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.06, BStBl I 06, 353) ist die Ein-Prozent-Regel nur noch dann anwendbar, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Zu der Frage, wie der betriebliche Nutzungsanteil bestimmt bzw. nachgewiesen werden kann, nimmt das BMF (a.a.O.) wie folgt Stellung:  

     

    • Tz. 1 des Erlasses: Der betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Familienheimfahrten gelten als betrieblich veranlasst.

     

    • Tz. 4 des Erlasses: Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist vom Unternehmer darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können z.B. Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftragnehmern, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen herangezogen werden. Sofern entsprechende Unterlagen nicht vorliegen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Insoweit sind Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums zu machen und vorzulegen.

     

    • Tz. 5 des Erlasses: Soweit sich bereits aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit ergibt, dass der Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird, kann auf einen Nachweis verzichtet werden. Beispielhaft führt das BMF die Tätigkeit als Taxiunternehmer, Handelsvertreter oder auch als Landtierarzt auf.

     

    • Tz. 6 des Erlasses: Ferner stellt das BMF klar, dass kein weiterer Nachweis erforderlich ist, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung ausmachen.

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