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  • 01.10.2005 | Einkommensteuer

    Anerkennung von Lehrerfortbildungen erleichtert

    Nehmen Arbeitnehmer an Fortbildungsreisen jenseits der Grenze teil, prüft das Finanzamt ganz genau, ob ausschließlich eine berufliche Veranlassung vorliegt oder auch private Motive eine Rolle spielen. Selbst wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung sind, wird der Abzug des Reiseaufwands insgesamt versagt. Besonders strikt wirkt diese Regelung bei Lehrern und Dozenten. Denn hier bieten die Programme in der Regel auch allgemein bildende Themen und Veranstaltungen an, die dann zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs führen. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (7.7.05, 8 K 361/01, Abruf-Nr. 052681) müssen Lehrer jedoch ihren Schülern auch Allgemeinwissen vermitteln, sodass diese allgemein bildenden Themen bei Lehrern ausnahmsweise unschädlich seien. 

     

    Im Urteilsfall ging es um einen Englischlehrer, der an einer 22-tägigen Lehrerfortbildung in der USA teilnahm. Die Reise enthielt ein straff organisiertes Studienprogramm, das auch viele allgemeine Themen wie Verkehrsinfrastruktur, Informationen über das amerikanische Familienleben, Geschichte, Kultur, Tradition, wirtschaftliche und politische Situation sowie Drogenmissbrauch enthielt. Sogar die Vorstellung des Western-Dance war eingeplant. Diese kulturellen, gesellschaftspolitischen und literarischen Themen weisen einen beruflichen Bezug auf, da sich normale Touristen nicht für solche Veranstaltungen interessieren. Ein Englischlehrer sollte seinen Schülern aber auch solche Erkenntnisse über die amerikanische Gesellschaft und Lebenswirklichkeit vermitteln können, so das Urteil des Gerichts.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 163 | ID 88361

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