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  • 01.05.2005 | Die Qual der Wahl in der Umsatzsteuer

    Der „Kleinunternehmer“ und sein § 19 UStG

    von Gerd Kuhrau, Starnberg

    Der Begriff des Kleinunternehmers im Sinne des UStG leitet sich nicht, wie man vielleicht vermuten könnte, von der Körpergröße des Unternehmers ab, sondern allein von der Größe seiner Umsätze. Ob man ein solcher ist, hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Als Kleinunternehmer braucht man keine Umsatzsteuer abführen, darf im Gegenzug aber auch keine Umsatzsteuer als Vorsteuer aus Rechnungen ziehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit des Wechsels vom Kleinunternehmer zum Unternehmer. Diese Wahlmöglichkeit nennt man „Option“. Zu welchem Zeitpunkt eine solche Option sinnvoll erscheint, erläutert der folgende Beitrag. 

    Wer ist Kleinunternehmer und was muss dieser beachten?

    Unternehmer sind unter den folgenden Tatbeständen Kleinunternehmer: 

     

    • gewerbliche oder berufliche Tätigkeit,
    • max. 17.500 EUR Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr und
    • max. 50.000 EUR Bruttoeinnahmen im laufenden Kalenderjahr.

     

    Kleinunternehmer sind von der Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Das FA benötigt jedoch eine jährliche Umsatzsteuererklärung. In dieser muss der Kleinunternehmer seinen Gesamtumsatz für das jeweilige Kalenderjahr angeben. Das FA kann somit prüfen, ob die Grenzen für die Nichterhebung eingehalten wurden. Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Rechnungsendbetrag ist mithin brutto gleich netto. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Ausweis der Umsatzsteuer grundsätzlich zur Abgabepflicht derselben führt, ohne dass eine Korrekturmöglichkeit besteht. 

     

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