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  • 12.01.2010 | Der praktische Fall

    Unternehmensvermögen: Verstoß gegen die Behaltensfristen kann teuer werden!

    Seit dem 1.1.09 gelten im Erbschaftsteuerrecht neue Vergünstigungen für das Unternehmensvermögen. Dabei sieht das Gesetz im Grundfall einen 85-prozentigen Verschonungsabschlag vor. Beträgt das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % (Grundfall: nicht mehr als 50 %), kann sogar eine vollständige Steuerfreistellung beantragt werden. Vergessen wird von den Mandanten jedoch oft, dass die Steuerfreistellungen an Behaltensfristen geknüpft sind. Die finanziell unschönen Folgen werden nachfolgend betrachtet.  

    1. Sachverhalt

    Der neue Mandant Gustav Nagel (N) berichtet im Januar 2010, dass er am 1.1.09 als Alleinerbe eine GmbH-Beteiligung von seinem Großvater (GV) geerbt hat. GV war an der GmbH als alleiniger Gesellschafter beteiligt. Der Steuerwert der GmbH - welcher nach dem vereinfachten Ertragswert ermittelt wurde - betrug 3.915.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen der GmbH lag bei 7 %. Um jedweder Erbschaftsteuer zu entgehen, beantragte N den 100-prozentigen Verschonungsabschlag. Anderes Vermögen war im Nachlass nicht enthalten.  

     

    Mit Datum vom 1.6.09 erging ein Erbschaftsteuerbescheid, in welchem keine Erbschaftsteuer festgesetzt wurde.  

     

    Darüber hinaus teilt N mit, dass er den GmbH-Anteil mit Wirkung vom 2.1.10 verkauft hat. N möchte nun gerne wissen, ob sich dadurch Konsequenzen ergeben und wenn ja, welche.  

    2. Lösung

    2.1 Prüfung der ursprünglichen Steuerfestsetzung

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