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  • 08.12.2010 | Der praktische Fall

    Finanzielle Nachteile bei der Umstellung auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr

    Bei der Überlegung, ob ein abweichendes Wirtschaftsjahr auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr umgestellt werden soll, sind nicht nur weitreichende organisatorische Aspekte zu berücksichtigen. Der nachfolgende Praxisfall macht deutlich, dass vor allem die Zinseffekte zu beachten sind.  

    1. Sachverhalt

    Die Max Meise Sägewerk GmbH hat schon seit vielen Jahren ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1.5. bis 30.4.). Durch einen Wechsel in der Geschäftsführung wird der Buchhalter mit der Frage konfrontiert, ob es nicht sinnvoll wäre, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu verwenden. Um sich abzusichern, fragt er den Steuerberater Fredi Fuchs um Rat. Als Basis für seine Überlegungen wird Fredi Fuchs folgender Auszug aus der Fünfjahresplanung zur Verfügung gestellt:  

     

    Wirtschaftsjahr  

    1.5.10  

    - 30.4.11  

    1.5.11  

    - 30.4.12  

    1.5.12  

    - 30.4.13  

    1.5.13  

    - 30.4.14  

    1.5.14  

    - 30.4.15  

    Ergebnis vor Steuern in TEUR  

    1.500  

    2.800  

    5.400  

    7.700  

    9.500  

     

    Das Sägewerk plant mit einem Steuersatz von 30 % (KSt, SolZ, GewSt). Auf den 30.4.10 wurde ein körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Verlustvortrag von 1.600 TEUR festgestellt.  

    2. Lösung

    2.1 Berechnung des Zinsnachteils

    Bei einer Umstellung ist primär der Zinsnachteil zu beachten. Z.B. müsste das Sägewerk bei einer Umstellung den Gewinn der Monate Mai bis Dezember 2011 bereits in der Steuererklärung für 2011 (Versteuerung in 2012) angeben. Würde das abweichende Wirtschaftsjahr beibehalten, würde die Versteuerung erst in 2013 erfolgen (Steuererklärung für 2012).  

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