01.02.2007 | Checkliste
Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen
Erleichtern Sie sich und Ihren Mandaten die Arbeit mit der folgenden Checkliste. Das Formular steht kostenlos unter der Abruf-Nr. 070173 für Sie bereit.
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen
| Hatten Sie im Jahr 2006 Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrem Privathaushalt? | 
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| Liegt eine Rechnung oder ein schriftlicher Vertrag über regelmäßig zu erbringende Leistungen vor? | 
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| Können Sie anhand eines Bankbelegs nachweisen, dass der Rechnungsbetrag einem Konto des beauftragten Unternehmens gutgeschrieben wurde? | 
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| Konnten Sie alle drei Fragen mit ja beantworten, rechnet das Finanzamt 20 Prozent Ihrer Aufwendungen (ohne Materialkosten), maximal jedoch 600 EUR auf Ihre Steuerschuld an. | ||||
| Ausgaben für selbstständige(n) ..... | Arbeitsleistung (ohne Materialkosten) | Steueranrechnung | ||
| Fensterputzer | .................... EUR | 
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| Gebäudereiniger | .................... EUR | 
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| Dienstleister, der Mahlzeiten im Haushalt zubereitet, backt, einkauft, wäscht, bügelt, näht | 
 .................... EUR | 
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| Gärtner | .................... EUR | 
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| Umzugsspedition bei privatem Umzug | .................... EUR | 
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| Kinderbetreuer | .................... EUR | 
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| In der Mietnebenkostenabrechnung oder in der Wohngeld-abrechnung enthaltene haushaltsnahe Dienstleistungen | 
 .................... EUR | 
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| Sonstige Dienstleistungen | .................... EUR | 
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| 1. Gesamte Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, davon anrechenbar 20 Prozent, maximal jedoch 600 EUR | 
 .................... EUR | 20 %, max. 600 EUR .................... EUR | ||
2. Pflegeleistungen
| Hatten Sie im Jahr 2006 nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung Ausgaben für eigene Pflege- und Betreuungsleistungen oder für Pflege- und Betreuungsleistungen eines Angehörigen in dessen Haushalt? | 
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| Besteht ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI oder beziehen Sie Leistungen der Pflegeversicherung? | 
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| Beantragen Sie den Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 EUR nach § 33b Abs. 6 EStG? | 
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| Liegt eine Rechnung oder ein schriftlicher Vertrag über regelmäßig zu erbringende Leistungen vor? | 
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| Können Sie anhand eines Bankbelegs nachweisen, dass der Rechnungsbetrag einem Konto des beauftragten Unternehmens gutgeschrieben wurde? | 
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| Konnten Sie alle fünf Fragen mit ja beantworten, rechnet das Finanzamt 20 Prozent Ihrer Aufwendungen (ohne Materialkosten), maximal jedoch 1.200 EUR auf Ihre Steuerschuld an. | ||||
| Ausgaben für | Arbeitsleistung | Steueranrechnung | ||
| Pflege- und Betreuungsleistungen | .................... EUR | 
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| Abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung | .................... EUR | 
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| 2. Gesamte Ausgaben Pflege- und Betreuungsleistungen, davon anrechenbar 20 Prozent, maximal jedoch 1.200 EUR | 
 .................... EUR | 20 %, max. 1.200 EUR .................... EUR | ||
3. Maximale Anrechnung aus 1. und 2.
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 | Steueranrechnung | 
| aus haushaltsnahen Dienstleistungen | 
 | .................... EUR (max. 600 EUR) | 
| aus Pflege- und Betreuungsleistungen | 
 | .................... EUR (max. 1.200 EUR) | 
| 3. Maximale Anrechnung aus 1. und 2. | 
 | .................... EUR (max. 1.200 EUR) | 
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