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  • 01.12.2007 | Bundesfinanzministerium

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG

    Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Nach noch nicht einmal einem Jahr hat das BMF sein Schreiben zur Anwendung des § 35a EStG erneut geändert und unter dem Datum vom 26.10.07 neu herausgegeben. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend dargestellt.  

    1. Haushaltsnahe Dienstleistung

    Eine zusätzliche Regelung wurde zu personenbezogenen Dienstleistungen aufgenommen. Es wurde klargestellt, dass z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen keine haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Personenbezogene Dienstleistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.  

     

    Kleinlich zeigt sich die Verwaltung bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen und Gehwegreinigung, Winterdienst). Hier werden nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände berücksichtigt. 

     

    Beachte: Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen). 

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