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  • 01.09.2007 | Bundesfinanzministerium

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern

    von Dipl. Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    Der BFH musste sich in den vergangenen Jahren verstärkt mit dem Thema des Vorwegabzugs eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers beschäftigen. In 2005 weitete er seine Rechtsprechung zur Kürzung des Vorwegabzugs auch auf Mitgesellschafter-Geschäftsführer aus. Diese und weitere Entscheidungen nahm das BMF (22.5.07, IV C 8 – S 2221/07/0002,Abruf-Nr. 072011) nunmehr zum Anlass, sein Schreiben aus 2004 in überarbeiteter Form neu herauszugeben und um weitere Zweifelsfragen zu klären. Über die Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG ist der Vorwegabzug auch nach der Neuregelung des Sonderausgabenabzugs weiterhin von Bedeutung. Nachfolgend werden die Grundzüge des Schreibens dargestellt. In Zweifelsfällen lohnt sich ein Blick in die Verwaltungsanweisung.  

    1. Alleingesellschafter-Geschäftsführer

    Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist nicht zu kürzen, wenn die GmbH dem nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zugesagt hat. Nach Auffassung des BFH (16.10.02, XI R 25/01, Abruf-Nr. 030044) hat der Gesellschafter in diesem Fall die Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beiträge erworben, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. Auskehrung des Liquidationsgewinns.  

     

    Hinweis: Folglich führt die einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer von seiner Gesellschaft zugesagte Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse) weder zum Ansatz der gekürzten Vorsorgepauschale (§ 10c EStG), einer Kürzung des für eine Basisversorgung zur Verfügung stehenden Abzugsvolumens (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG), noch zu einer Kürzung des im Rahmen der Günstigerprüfung mit zu berücksichtigenden Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 4a EStG). 

     

    Beachte: Wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung durch steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG aufbaut, führt dies seit 2005 zur gekürzten Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG). Hingegen wird das für eine Basisversorgung zur Verfügung stehende Abzugsvolumen (§ 10c Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. der im Rahmen der Günstigerprüfung zu berücksichtigende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 4a EStG) nicht gekürzt.  

    2. Mitgesellschafter-Geschäftsführer

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