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  • 01.08.2007 | Bundesfinanzhof

    Bei Leerstand keine Grundsteuer

    von RA Gisela Streit, Münster
    Das BVerwG in Leipzig hat seine bisherige Rechtsauffassung zum Grundsteuerverzicht bei Leerständen von Gebäuden aufgegeben und ist der Auffassung des BFH beigetreten, wonach ein Grundsteuererlass gem. § 33 Abs. 1 GrStG auch strukturell bedingte Ertragsminderungen erfasst, wenn sie nicht nur vorübergehender Natur sind.

     

    Sachverhalt

    Dem BFH liegt zurzeit folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Immobilien-KG, ist Eigentümerin eines Bürogebäudes in Berlin, das zur vollständigen Vermietung an verschiedene Mieter bestimmt war. Das Objekt weist eine Bürofläche von 22.257 qm, Lagerräume von 461 qm und eine Tiefgarage mit 320 Stellflächen auf. Die Klägerin beantragt die Grundsteuer 1998 gem. § 33 Abs. 1 GrStG in Höhe von 32,9 v.H. zu erlassen, da das Gebäude teilweise leer stehe und die Miete für die vermieteten Flächen weit hinter den ortsüblichen Mieten zurückblieb. Das beklagte FA vertritt weiterhin die Auffassung, dass kein Raum für einen Grundsteuererlass ist, weil die Leerstände und niedrigen Mieten nicht die Folge atypischer Umstände seien, sondern strukturell bedingt und darüber hinaus auch nicht vorübergehend, sondern von Dauer. 

     

    Entscheidung

    Der entscheidende Senat des BFH hatte den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe in Karlsruhe angerufen, weil er die – einschränkende –Rechtsaufassung des BVerwG zum Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 GrStG lt. Urteil vom 4.4.01 (11 C 12.00, BStBl II 02, 889) nicht teilt. Danach soll der Grundsteuererlass lediglich auf atypische und vorübergehende Ertragsminderungen beschränkt sein. Andere Wertminderungen stellten Wertminderungen dar, die bei der nächsten Hauptfeststellung zu einem niedrigeren Einheitswert führten. Diese Auffassung hat das BVerwG in Leipzig nunmehr aufgegeben und damit den Weg frei gemacht für die vom BFH angekündigte Entscheidung. 

     

    Wegen der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsprechungsdivergenz hatte der II. Senat den BMF mit Beschluss vom 13.9.07 (II R 5/05) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. In seiner Stellungnahme zur bisherigen Rechtsprechung des BVerwG stellt der BFH vorab klar, dass die Vertröstung der betroffenen Grundstückseigentümer auf die nächste Hauptfeststellung insoweit ins Leere geht, als der Gesetzgeber diese ausgesetzt hat (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des EStG vom 20.7.70). 

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