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  • 01.12.2006 | Bundesfinanzhof

    Antragsveranlagung

    von Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    § 46 EStG regelt seit Jahrzehnten die Veranlagung von Arbeitnehmern. Nur unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen sind Bezieher von Arbeitslohn zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Andernfalls verbleibt es beim vorgenommenen Lohnsteuerabzug, es sei denn, der Arbeitnehmer stellt bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres einen Antrag auf Veranlagung, so die grundsätzliche Regelung. In den vergangenen Monaten musste sich der BFH in mehreren Verfahren mit dieser Regelung auseinandersetzten. Deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis werden nachfolgend dargestellt.  

    1. Verfassungsmäßigkeit der Zwei-Jahres Frist

    Die Richter vertreten die Auffassung, dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Ihrer Meinung nach bewirkt die Regelung, dass die Steuerpflichtigen, die nur auf Antrag zur ESt veranlagt werden, die Veranlagung innerhalb von zwei Jahren beantragen müssen, während Steuerpflichtige, die von Amts wegen zur ESt veranlagt werden, hierfür bis zur Festsetzungsverjährung wesentlich mehr Zeit haben (BFH 22.5.06, VI R 49/04, Abruf-Nr. 062684 und VI R 46/05, Abruf-Nr. 062685). Zu dieser Frage wird sich aufgrund der vorgenannten Vorlage durch den BFH das BVerfG äußern müssen (2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06).  

     

    Bis dahin sollten in Fällen, bei denen die bisherige Zwei-Jahres Frist bereits abgelaufen ist, entsprechende Anträge auf Veranlagung gestellt werden. Ablehnende Bescheide sind unter Hinweis auf die beiden vorgenannten Verfahren vor dem BVerfG mit dem Einspruch anzufechten. Entsprechende Einspruchsverfahren können bis zur abschließenden Entscheidung ruhen.  

     

    Praxishinweis: Bei neuen Mandanten, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, empfiehlt es sich, durch Rückfragen bisher versäumte Anträge auf Veranlagung außerhalb der Zwei-Jahres- Frist aufzudecken.  

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