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  • 01.12.2006 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

    Rund um das „neue“ Elterngeld ab dem 1.1.07

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Am 3.11.06 hat der Bundesrat dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz zugestimmt. Ziel dieses Gesetzes ist die Steigerung der Geburtenrate in Deutschland, die mit einem Wert von 1,35 zu den geringsten Europas gehört. Und das, obwohl Deutschland bei den finanziellen Leistungen für Familien im oberen Drittel der Rangfolge der europäischen Staaten liegt. Folglich haben die bisherigen Leistungen keine zufriedenstellende Wirkung entfaltet. Die Bundesregierung reagiert darauf mit dem Elterngeld, das ab dem 1.1.07 an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes tritt. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Eckdaten des Gesetzes erläutert. 

    1. Anspruchsvoraussetzungen

    Voraussetzungen nach § 1 BEEG

    Für nach dem 1.1.07 geborene Kinder hat derjenige Anspruch auf Elterngeld, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, 

    • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
    • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
    • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

     

    Anspruchsberechtigt ist auch, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,  

    • nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
    • als Entwicklungshelfer/-helferin oder als Missionar/-in tätig ist oder
    • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung im Ausland tätig ist (§ 123a Beamtenrechtsrahmengesetz).

     

    Einem eigenem Kind gleichgestellt ist  

    • ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut aufgenommen wurde (Adoptivkind). Hier ist anstelle des Geburtstages der Zeitpunkt der Annahme bei der berechtigten Person maßgebend,
    • ein Kind des Ehegatten/in, des Lebenspartners/in, das im Haushalt aufgenommen wurde oder
    • ein Kind im eigenen Haushalt, für das die beantragte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist oder über die beantragte Vaterschaftsstellung noch nicht entschieden ist.
     

    Können die Eltern infolge schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht selbst betreuen, haben Verwandte bis zum 3. Grad sowie ihre Ehegatten/-gattinen oder Lebenspartner/-partnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund (z.B. längerer Krankenhausaufenthalt des Kindes) nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss. 

     

    Eine Person im Sinne dieser Vorschrift ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt 30 Wochenstunden nicht überschreitet, sie in Berufsausbildung ist oder sie weniger als sechs Kinder in Tagespflege betreut. 

    2. Höhe des Elterngeldes

    • Das Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR, auch dann, wenn vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt wurde.
    • Entfällt nach der Geburt Erwerbseinkommen, beträgt das Elterngeld 67 v.H. des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR. Es wird für volle Monate bezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat.
    • Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden beträgt das Elterngeld 67 v.H. des entfallenden Nettoeinkommens, wobei als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit maximal der Betrag von 2.700 EUR anzusetzen ist.
    • Geringverdienern steht ein erhöhtes Elterngeld zu: War das durchschnittliche monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR, erhöht sich der Prozentsatz von 67 v.H. um 0,1 Prozent-Punkte für je 2 EUR, um die das maßgebende Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
    • Leben neben dem Neugeborenen noch ein Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter 6 Jahren in dem Haushalt, so wird das Elterngeld um 10 v.H., mindestens um 75 EUR erhöht.
    • Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind.

     

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