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  • 01.09.2005 | Buchführungspflicht

    Betriebliche Geschäftsvorfälle auf privaten Konten

    Verzichtet ein Selbstständiger darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Bankkonten abzuwickeln, handelt es sich auch beim vorwiegend für private Zwecke eingerichteten Konto um ein betriebliches Konto. Sämtliche Kontoauszüge unterliegen damit der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4und 5 AO. Somit kann das FA laut FG Saarland (30.6.05, 1 K 141/01, Abruf-Nr. 052285) im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage dieser Kontounterlagen verlangen. Ein Unternehmer ist nach § 22 UStG verpflichtet, Aufzeichnungen über die vereinnahmten Entgelte zu führen. Diese Pflicht gilt auch für die Einkommensteuer. Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbare Vorsteuer zu erhalten. Sofern nun betrieblich bedingte Einnahmen auf dem Privatkonto eingehen, ist dies die freie Entscheidung eines Steuerpflichtigen. Können die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden, ist eine Überprüfung der Umsätze durch das FA oder einen sachverständigen Dritten nicht möglich. Somit bliebe theoretisch die Möglichkeit, die Angaben eines Unternehmers ungeprüft zu übernehmen, obwohl er die Belege hätte aufbewahren müssen und auch noch eine Kopie von der Bank anfordern kann. Diese Situation gebietet es gerade dem FA, die Einnahmen anhand einer Geldverkehrsrechnung zu schätzen.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 145 | ID 88344

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