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  • 08.12.2010 | Buchführung/Bilanzierung

    E-Bilanz: Geht ein Jahr später an den Start

    Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen GuV soll um ein Jahr verschoben werden. Dies ergibt sich aus dem vom BMF vorgelegten Entwurf der „Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b EStG“, über den der Bundesrat am 17.12.10 entscheiden soll (Abruf-Nr. 103755).  

     

    Hintergrund: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.10 beginnen, müssen Unternehmer ihre Bilanz und GuV elektronisch an das FA übermitteln, so steht es zumindest in § 52 Abs. 15a EStG.  

     

    Im August hatte das BMF den Verbänden die viel diskutierten Taxonomie-Entwürfe zur Stellungnahme zugeleitet (vgl. MBP 10, 185). Die Reaktionen waren wenig positiv, u.a. auch deshalb, weil die technische Verwirklichung mehr Zeit in Anspruch nimmt, als ursprünglich angenommen. Darauf hat das BMF nun reagiert und von seiner in § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG geregelten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Danach kann ein späterer Anwendungszeitpunkt festgelegt werden, wenn es bis zum 31.12.10 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung nicht ausreichen.  

     

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