08.03.2010 | Bewertung
Auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen
Unverzinste Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (6.10.09, I R 4/08, Abruf-Nr. 094070) auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.
Hinweise
|   1. Die Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %.   2. Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt selbst dann vor, wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist. Ist z.B. bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren im Darlehensvertrag geregelt, dass die Verzinsung erst ab dem 3. Jahr erfolgt, ist das Darlehen insgesamt nicht abzuzinsen.   | 
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 39 | ID 134124