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  • 01.06.2006 | Außergewöhnliche Belastungen

    Krankheitsbedingter Fahrstuhleinbau des Mieters

    Die klagenden Eheleute waren im Streitjahr 1999 zusammenzuveranlagen. Die Ehefrau war im Streitjahr unheilbar erkrankt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Sie starb im Mai 2000 an dieser Krankheit. Die Steuerpflichtigen bewohnten ein von der Arbeitgeberin des Ehemannes angemietetes, dreigeschossiges EFH. Um der Ehefrau ein weiteres Leben in dem EFH zu ermöglichen, ließ der Kläger das Bad rollstuhlgerecht umbauen und zudem an der Giebelseite des Hauses einen Aufzug vom Souterrain bis zum OG anbringen. Die Vermieterin hatte den Um- und Einbau gestattet und konnte nach Ablauf der Mietzeit verlangen, dass die vorgenommenen Einbauten gegen Ersatz der Herstellungskosten abzüglich angemessener Abschläge für Abnutzung belassen werden. Den Aufwand für den Um- und Einbau (rund 120.000 EUR) machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend. Da der Ehemann am 30.9.05 in den Ruhestand trat und bis zum 1.10.06 wegen des Wohnungsbelegungsrechts seiner Arbeitgeberin mit der Kündigung rechnen müsse, sei der Ein- und Umbau verlorener Aufwand. Dieser Auffassung widerspricht der BFH in seinem Urteil vom 15.12.05 (III R 10/04 in BFH/NV 06, 931). Bei Mietereinbauten zeige sich der Gegenwert darin, dass ein Nachmieter oder ein Vermieter regelmäßig für die Übernahme der Einbauten eine Ablösesumme für die Restnutzungsdauer zahlen würde. Der Gegenwert sei nur dann verloren, wenn absehbar sei, dass der Mieter alsbald ausziehen müsse und verpflichtet sei, den ursprünglichen baulichen Zustand wieder herzustellen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 92 | ID 88309

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