Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.01.2009 | Außergewöhnliche Belastungen

    Begrenzung der Unterhaltsaufwendungen durch die Opfergrenze

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Unterhaltsaufwendungen werden nach § 33a Abs. 1 EStG im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser Betrag wird als Opfergrenze bezeichnet. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich u.a. mit dessen Berechnung und mit den Ausnahmen von der Anwendung.  

    1. Sinn und Zweck sowie Ausnahmen von der Regelung

    Unterhaltsaufwendungen können nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (Opfergrenze). Denn nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.  

     

    Die Opfergrenzenregelung gilt beispielsweise nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten. Der BFH hat nunmehr (BFH 29.5.08, III R 23/07, Abruf-Nr. 083036) geklärt, dass die Opfergrenze auch keine Anwendung findet, wenn Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und gemeinsam wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Streitfall waren diese Merkmale erfüllt: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung. Somit waren die Aufwendungen ohne Berücksichtigung der Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar.  

    2. Ermittlung der Opfergrenze

    Wo im Einzelfall die steuerliche Opfergrenze liegt, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Deshalb sind neben den bei der Einkommensermittlung berücksichtigten Einkünften auch steuerfreie Einnahmen, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen, einzubeziehen. Andererseits sind neben den Werbungskosten auch andere unabweisbare Ausgaben, die die Leistungsfähigkeit vermindern, in die Berechnung einzubeziehen. Ausdrückliche gesetzliche Berechnungsvorschriften bestehen nicht.  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents