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  • 04.08.2008 | Auftraggeber schuldet Umsatzsteuer

    Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG – Was Ihre Mandanten wissen sollten

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Obwohl die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bereits seit mehreren Jahren anzuwenden sind, gibt es bei Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen immer wieder Beanstandungen. Wie Ihre Mandanten Steuernachzahlungen vermeiden können und welche steuerlichen Besonderheiten es zu beachten gilt, erläutern die folgenden Passagen. 

    1. Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

    Rechnet ein Unternehmen über Bauleistungen ab, schuldet der Auftraggeber nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG die Umsatzsteuer für diese Leistung, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. In diesem Fall darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ist der Auftraggeber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, darf er in derselben Umsatzsteuer-Voranmeldung in gleicher Höhe Vorsteuern geltend machen. Ein Nullsummenspiel, dessen Zweck nur die Sicherung des Umsatzsteueraufkommens ist.  

     

    Praxis-Tipp: Prüft das FA Eingangsrechnungen, bei denen Ihr Mandant die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das FA überweisen musste, muss es auch den Vorsteuerabzug anerkennen. Das gilt selbst dann, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsangaben teilweise fehlen oder wenn gar keine Rechnung vorliegt (BMF 2.12.04, IV A 6 – S 7279 – 100/04, Tz. 4.1).  

    2. Steuerschuldnerschaft bei Bauabzugssteuern

    Hat Ihr Mandant Bauleistungen in Auftrag gegeben, muss er nach § 48 ff. EStG grundsätzlich 15 v.H. von der abgerechneten Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen. Von dem Einbehalt kann abgesehen werden, wenn der leistende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug vorlegen kann. Ist keine Freistellung vorhanden, muss in Fällen des § 13b UStG der Einbehalt von der fiktiven Bruttosumme vorgenommen werden (BMF 27.12.02, IV A 5 – S 2272 –1/02, Tz. 81). 

     

    Beispiel

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