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  • 01.04.2006 | Arbeitnehmerentsendung

    Verstärkt im Visier der Betriebsprüfung: Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer

    von Ulrich Buschermöhle, Rentenberater

    Seit der EU-Ost-Erweiterung zum 1.5.04 konnten in Deutschland verstärkt Missbrauchstatbestände durch Unternehmen aus den Beitrittsstaaten beobachtet werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls stellte eine Zunahme an Gründungen von Scheinfirmen im Ausland fest. Ziel dieser Firmen ist einzig und allein die Entsendung von Arbeitskräften nach Deutschland zu günstigeren Sozialversicherungsbedingungen. Um eine Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status aus dem europäischen Ausland nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer zu ermöglichen, wird bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) eine zentrale Datenbank aufgebaut. Der Beitrag zeigt die Auswirkungen auf die Beraterpraxis und erläutert die Folgen der Zuwiderhandlung. 

    Wann liegt eine Entsendung vor?

    Will ein Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat des EWR einen Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, stellt sich die Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Jede in einem anderen EWR-Staat physisch ausgeübte Beschäftigung führt zunächst einmal zu einer Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Art. 13.2.a VO (EWG) 1408/71). Hierbei ist es unerheblich, für wie lange diese Beschäftigung dort ausgeübt wird. Es kommt auch nicht darauf an, in welchem Staat der Arbeitgeber seinen Betriebssitz oder wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. 

     

    Da dieser Grundsatz oft zu unbefriedigenden Lösungen führen kann, bietet Art. 14.1.a ff. VO (EWG) 1408/71 eine Möglichkeit, bei einer vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen EWR-Staat für eine bestimmte Zeit weiterhin in dem System der Sozialen Sicherheit des Heimatstaates zu verbleiben.  

     

    Kriterien für den Verbleib in der sozialen Sicherheit des Heimatstaates

    Nach der Vorschrift des Art. 14.1.a ff. VO (EWG) 1408/71 unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer für seinen Arbeitgeber in Deutschland ausgeübten Beschäftigung weiterhin den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit seines Heimatstaates, sofern 

     

    • die in Deutschland ausgeübte Beschäftigung voraussichtlich nicht über zwölf Monate hinausgeht und
    • der Arbeitnehmer keine andere Person ablöst, deren Entsendezeit abgelaufen ist.
     

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