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  • 01.01.2007 | Anlage AUS

    Die Bearbeitung der Anlage AUS – Verlassen Sie sich nicht blind auf Ihre Software

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Nicht selten stellt die Anlage AUS ein notwendiges „Übel“ dar und die Auseinandersetzung mit ihr wird auf ein Minimum begrenzt – jedoch, sollte man bedenken, dass sich die Arbeit in der Regel lohnt! Der Beitrag gibt anhand von Beispielen einen ersten Überblick über die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen des Einkommensteuergesetzes und deren Erfassung in der Anlage AUS (Grundlage ist die Anlage AUS 2005).  

    1. Einkünfte aus Staaten, mit denen kein DBA besteht

    Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Anwendung in der Praxis. 

     

    Beispiel 1

    Sachverhalt: Die ledige Frau Meier, wohnhaft in Stuttgart, erzielt aus einer Betriebsstätte in Panama im Jahr 2005 einen Gewinn in Höhe von 5.000 EUR (ermittelt nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften). Die hierauf in Panama einbehaltene impuesto sobre la renta beträgt 1.500 EUR (alternativ 1.000 EUR). Daneben hat Frau Meier noch inländische Einkünfte in Höhe von 95.000 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 80.024 EUR, die Einkommensteuer 25.696 EUR. 

     

    Lösung: Nach § 1 Abs. 1 EStG ist Frau Meier in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Es gilt das Welteinkommensprinzip, d.h., das gesamte Welteinkommen unterliegt der deutschen Einkommensteuer. Hinsichtlich der Einkünfte aus Panama würde dies zu einer Doppelbelastung führen, da diese Einkünfte bereits in Panama versteuert wurden.Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat der Gesetzgeber uni- und bilaterale Maßnahmen geschaffen. Unter einer unilateralen Maßnahme versteht man die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gemäß § 34c EStG. Bilateral heißt dagegen, dass im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht den ausländischen Staaten zugeteilt wird. 

     

    Zwischen Panama und Deutschland besteht kein DBA (siehe Anlage 6 zu den EStR). Unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG kann damit die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Voraussetzung für eine Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG ist, dass: 

     

    • Frau Meier in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist undes sich um ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG handelt und
    • die Besteuerung in dem Staat, aus dem sie stammen, erfolgt und
    • die im Ausland gezahlte Steuer der deutschen ESt entspricht und
    • die ausländische Steuer festgesetzt und gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt.

     

    Im Beispielsfall sind die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG dem Grunde nach erfüllt. Bei dem Betriebsstättengewinn handelt es sich um ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d Nr. 2 EStG. Die impuesto sobre la renta entspricht der deutschen Einkommensteuer (siehe H 34c Abs. 1, 2 EStH i.V.m. Anlage 6). Der maßgebende Umrechnungskurs ist der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichte EUR-Referenzkurs.  

     

    Aus Vereinfachungsgründen ist auch eine Umrechnung mit den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden (R 34c Abs. 1 EStR). Die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern muss nach § 68b EStDV anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlungen).  

     

    Ist eine Anrechnung dem Grunde nach möglich, ist als nächstes zu prüfen, bis zu welcher Höhe die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden kann. Der Höchstanrechnungsbetrag i.S.d. § 34c Abs. 1 EStG wird wie folgt ermittelt: 

     

     

    Der Anrechnungshöchstbetrag beträgt somit:  

    25.696 EUR x 5.000 EUR/100.000 EUR = 1.285 EUR  

     

    Das bedeutet, dass Frau Meier von der ausländischen Steuer in Höhe von 1.500 EUR nur 1.285 EUR auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen kann. (In der Alternative hat Frau Meier nur 1.000 EUR ausländische Steuer bezahlt. Der Anrechnungshöchstbetrag beträgt 1.285 EUR, jedoch ist die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Steuer in Höhe von 1.000 EUR begrenzt).  

     

    In der Anlage AUS 2005 wird in Zeile 3 als Staat Panama erfasst. In Zeile 13 (Spalte Panama) wird als Einkunftsart Gewerbetrieb, in Zeile 14 der Betriebsstättengewinn in Höhe von 5.000 EUR und in Zeile 17 die ausländische Steuer in Höhe von 1.500 EUR (alternativ 1.000 EUR) erfasst. 

     

    Beispiel 2

    Sachverhalt: Wie Beispiel 1, jedoch betragen die inländischen Einkünfte in 2005 -10.000 EUR. Wie wird nun die ausländische Steuer berücksichtigt? 

     

    Lösung: Da aufgrund des Verlustes in 2005 keine inländische Einkommensteuer anfällt, kann Frau Meier die ausländische Steuer in Höhe von 1.500 EUR nicht auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen, der Anrechnungshöchstbetrag beträgt nämlich 0 EUR. 

     

    Hinweis: Nach § 34c Abs. 2 EStG kann jedoch die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden: 

     

    Inländische Einkünfte 

     

    -10.000 EUR 

    Ausländische Einkünfte 

    5.000 EUR 

     

    Abzug ausländische Steuer 

    -1.500 EUR 

    3.500 EUR 

    Vortragsfähiger Verlust 

     

    -6.500 EUR 

     

    Ohne Abzug der ausländischen Steuer hätte der vortragsfähige Verlust lediglich 5.000 EUR betragen. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Abzug für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich gestellt werden muss. 

     

    Die Berücksichtigung in der Anlage AUS 2005 erfolgt analog Beispiel 1, allerdings wird die anzurechnende ausländische Steuer nun in Zeile 16 (statt Zeile 17 bei Beispiel 1) erfasst, da die Steuer abzogen wurde, die Einkünfte in Zeile 14 betragen nach Abzug der Steuer jetzt 3.500 EUR. 

     

     

    Beispiel 3

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