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  • 09.09.2008 | Aktuelles BMF-Schreiben

    Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften – Behandlung der Veräußerungskosten

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Gerade die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird vom FA bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer genau geprüft. Aber auch nachträgliche Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen stehen im Fokus der Finanzverwaltung. Lösungsansätze, wie solche Geschäftsvorfälle behandelt werden sollen, bietet ein aktuelles BMF-Schreiben (BMF 13.3.08, IV B 7 – S 2750-a/07/0002, Abruf-Nr. 082518).  

    1. Allgemeine Grundsätze

    Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben Gewinne aus dieser Veräußerung nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStGunbesteuert. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft führt innerhalb der Bilanz zu einer Gewinnerhöhung. Diese Gewinnerhöhung wird jedoch durch eine außerbilanzielle Abrechnung wieder neutralisiert (Zeile 44e des Formulars KSt 1 A). Allerdings stellen fünf Prozent des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG nicht abziehbare Ausgaben dar und müssen unter dem Strich versteuert werden (Zeile 44f des Formulars KSt 1 A). 

     

    Beispiel

    Die X-GmbH veräußerte im Jahr 2007 ihre Beteiligung an der Y-GmbH. Hierbei wird ein Verkaufspreis von 300.000 EUR vereinbart. Diese Beteiligung war mit einem Buchwert von 100.000 EUR in der Bilanz erfasst. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 2007 der X-GmbH ergibt sich folgendes Bild: 

     

    Auswirkungeninnerhalb der Bilanz 

    Gewinnerhöhung  

    300.000 EUR 

    abzüglich Buchwert der Y-GmbH 

    - 100.000 EUR 

    Handels-/Steuerbilanzgewinn  

    200.000 EUR 

    Auswirkungenaußerhalb der Bilanz 

     

    Kürzung um den  

    steuerfreien Veräußerungsgewinn  

    - 200.000 EUR 

    Hinzurechnung nicht abziehbarer Ausgaben  

    (5 % von 200.000 EUR) 

    + 10.000 EUR 

     

     

    Folge: Von dem Veräußerungsgewinn muss die X-GmbH im Jahr 2007 10.000 EUR versteuern.  

     

    2. Behandlung der Veräußerungskosten

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass bereits vor dem Jahr der Anteilsveräußerung oder im darauf folgenden Jahr Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf entstehen. Bezüglich der Erfassung dieser Kosten hat das BMF mit Schreiben vom 13.3.08 (a.a.O.) folgende Behandlung festgelegt:  

     

    • Einkommen: Veräußerungskosten werden in dem Jahr als Aufwand gebucht, in dem sie entstanden sind.

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