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  • 01.08.2007 | Änderungsantrag

    Antrag auf Änderung rechtskräftiger Steuer- oder Feststellungsbescheide

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Ist die Rechtsbehelfsfrist verstrichen und der Steuer- oder Feststellungsbescheid rechtskräftig, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige das Ergebnis nicht mehr beeinflussen kann. Vielmehr existieren eine Reihe verfahrensrechtlicher Änderungsmöglichkeiten, die den Steuerpflichtigen berechtigen, einen Änderungsantrag zu seinen Gunsten zu stellen. Die genauen Anforderungen der einzelnen Korrekturnormen werden in diesem Beitrag dargestellt. 

    1. Änderungsantrag bei Vorbehaltsbescheiden

    Steht ein Steuer- oder Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so kann der Steuerpflichtige jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen Änderungsantrag stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO). Die Finanzverwaltung ist jedoch berechtigt, die Entscheidung über den Änderungsantrag bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls hinauszuschieben. Dabei sollte vonseiten der Finanzverwaltung eine angemessene Frist eingehalten werden. Wer also z.B. bei Erstellung der Steuererklärung feststellt, dass er im Vorjahr vergessen hat, bestimmte Aufwendungen geltend zu machen, kann dies im Wege eines Änderungsantrags nachholen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorjahresbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 

     

    Hinweis: Änderungsanträge, die gestützt auf eine beliebige Änderungsnorm der AO außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt werden, bewirken eine Ablaufhemmung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Lehnt das Finanzamt den Änderungsantrag ganz oder teilweise ab, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden.Verfahrensrechtlich besteht hier die Besonderheit, dass der Fall bei weiterem Fortbestand des Vorbehalts der Nachprüfung ungeachtet der Ablehnung des Änderungsbegehrens auch weiterhin in vollem Umfang offen ist. Wird der Vorbehalt aufgehoben, kann der Steuerpflichtige sein Begehren immer noch im Einspruchsverfahren (erneut) geltend machen.  

     

    Allerdings ist zu beachten, dass der Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nicht unbedingt der formellen Aufhebung durch das Finanzamt bedarf. Denn nach § 164 Abs. 4 AO entfällt der Vorbehalt automatisch mit Ablauf der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist. Wer also sein Änderungsbegehren noch anbringen will, muss den Änderungsantrag noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist stellen. Der Antrag führt dann wiederum zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO (AEAO zu § 164 Nr. 7)

    2. Offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 AO)

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