30.05.2012 · Nachricht aus LGP · Reisekosten
Übernachtet ein Fernfahrer in der Schlafkabine seines LKW, darf er die die tatsächlich angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend machen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Außerdem darf der Fernfahrer für die Fahrten von der Wohnung zum LKW-Wechselplatz die Reisekosten abziehen, weil weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen.
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25.05.2012 · Nachricht aus LGP · Arbeitsrecht
Wirksam ist die Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss (BAG, Urteil vom 21.3.2012, Az. 5 AZR 651/10).
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22.05.2012 · Fachbeitrag aus LGP · Urlaub
Nachdem der EuGH 2009 den Streit über den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabgeltung bei langdauernder Krankheit entschieden hatte, mussten sich der EuGH und das BAG in der Zwischenzeit erneut mit mehreren Fragen auseinandersetzen. Dabei ging es um die Zulässigkeit einer Verfallfrist, den Verfall des Urlaubsanspruchs bei Genesung, die Vererbbarkeit und den Verfall bei Beamten.
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22.05.2012 · Fachbeitrag aus LGP · Abfindung
Wer gelegentlich Abfindungen oder Entlassungsentschädigungen abrechnen muss, kennt die Erwartungshaltung aller Beteiligten: möglichst geringe Lohnsteuerabzüge. Tatsächlich können Abfindungen die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftel-Regelung erfüllen. Allerdings ist dazu Voraussetzung, dass eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt. Eine wichtige Einschränkung, die bestimmte Rechenschritte erfordert, die Arbeitgeber aus Haftungsgründen beachten müssen.
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21.05.2012 · Fachbeitrag aus LGP · Elterngeld
Die aktuellen Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz finden Sie in lgp.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik „Arbeitshilfen und Checklisten“ unter dem Stichwort „Lohnabrechnung“.
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18.05.2012 · Fachbeitrag aus LGP · Reisekosten
Die Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle führt nicht ohne Weiteres dazu, dass diese Stammdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Zu diesem Schluss ist das FG Rheinland-Pfalz gelangt.
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