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  • 09.06.2021 · Nachricht · Reparaturkosten

    AG Lünen zur Mehrwertsteuer bei konkreter Abrechnung

    | Das AG Lünen hat sich auf eine Gehörsrüge hin selbst korrigiert. Zuvor hatte es völlig überraschend und weit entfernt von der Sicht sämtlicher anderer Gerichte geurteilt, erst mit bezahlter Reparaturrechnung sei die Mehrwertsteuer „angefallen“ i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Nunmehr sagt es: „... hält das Gericht an seiner vorherigen (falschen) Rechtsauffassung nicht mehr fest, dass tatsächlich gezahlt sein müsse, um die Mehrwertsteuer ,anfallen‘ zu lassen. Die Vorlage der Rechnung genügt.“ |