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  • · Nachricht · Betriebsprüfung

    Keine Hinzuschätzung wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von Rechnungen

    | Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software „Verwaltungsscout-Business Edition ‒ Rechnung und Buchhaltung“ der Firma Scoutsystems Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 AO. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar (FG Niedersachsen 3.6.21, 11 K 87/20). |

     

    Entgegen der Auffassung des FA waren die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, auf den vorliegenden Fall in keiner Weise übertragbar. Der Steuerpflichtige rechnete seine erbrachten Leistungen im Anschluss an die Leistungserbringungen zeitnah unbar per Rechnungen ab. Die Manipulationsanfälligkeit, die bei Bargeschäften ohne Quittungsbelege gegeben ist, lag im Streitfall gerade nicht vor, zumal der Steuerpflichtige im Streitjahr seine Leistungen so gut wie ausschließlich gegenüber einem Kunden erbracht und abgerechnet hat.

    Quelle: ID 48411167

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