07.10.2016 · Musterformulierungen · Downloads · Forderungsrecht
Frist zur Nacherfüllung
Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen, verdeutlicht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Das Nacherfüllungsverlangen kann wie folgt um den Satz ergänzt werden, dass eine als unangemessen angesehene Frist unmittelbar beanstandet wird.