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  • 21.02.2023 · Downloads allgemein · Downloads · Versorgungsausgleich

    Schnell übersehene Schätze: Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

    Ansprüche auf schuldrechtlichen VA nach §§ 20 bis 24 VersAusglG erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten, § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG. Ist der Ausgleichspflichtige gestorben, kann dem Ausgleichsberechtigten aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zustehen, § 31 Abs. 3 S. 2 i. V. m. §§ 25, 26 VersAusglG. Das Verfahren über den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG wird auf Antrag an das (gem. § 217 FamFG örtlich zuständige) Familiengericht eingeleitet, § 223 FamFG. Dieser braucht nicht beziffert zu werden. Der Ausgleichsberechtigte sollte lediglich darlegen, welches Verfahrensziel er verfolgt und auf welche tatsächlichen Verhältnisse er seinen Antrag stützt. ERLÄUTER/UNG: Beteiligte des Verfahrens sind nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Antragsteller und der VT als Antragsgegner sowie ggf. die Witwe/der Witwer des Ausgleichspflichtigen. Das Gericht erlässt einen Zahlungstitel, aus dem der Berechtigte nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i. V. m. §§ 802a ff. ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben kann.