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  • 21.09.2016 · Musterformulierungen · Downloads · Versorgungsausgleich

    Abänderungsantrag (§ 51 VersAusglG)

    Entscheidungen zum VA können abgeändert werden, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Der Antrag muss erkennen lassen, dass eine Abänderung des in der Ausgangsentscheidung durchgeführten öffentlich-rechtlichen VA begehrt wird. Ein Sachantrag ist nicht erforderlich. Es braucht auch kein konkretes Ziel der begehrten Abänderungsentscheidung angegeben zu werden (BGH FamRZ 03, 1738). Das Gericht muss von Amts wegen sowohl die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 2 als auch die nach § 51 Abs. 3 VersAusglG prüfen. Das gilt selbst, wenn der Antragsteller sein Abänderungsbegehren nur auf eine dieser alternativen Abänderungsmöglichkeiten gestützt hat. Eine Beschränkung des Abänderungsantrags auf einzelne Anrechte oder Ausgleichsformen ist ebenfalls nicht bindend (BGH FamRZ 91, 676). Gleichwohl empfiehlt es sich, den Abänderungsantrag möglichst weit zu fassen.