01.06.2004 · Fachbeitrag aus FK · Unterhalt
Auch ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt unterliegt unter besonderen Voraussetzungen der Verwirkung des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn der Unterhaltsgläubiger ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner begeht (BGH 12.11.03, XII ZR 109/01, FamRZ 04, 612, Abruf-Nr. 040648).
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01.05.2004 · Fachbeitrag aus FK · Ehegattenunterhalt
Soll ein Ehevertrag das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht soweit wie möglich ausschließen, ist auf Grund der BGH-Entscheidung vom 11.2.04 XII ZR 265/02, Abruf-Nr. 040581, Folgendes zu bedenken:
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01.05.2004 · Fachbeitrag aus FK · Ehegattenunterhalt
Ist ein Ehevertrag für ein Unterhaltsrechtsverhältnis zu prüfen, sind nach der BGH-Entscheidung vom 11.2.04 (XII ZR 265/02, Abruf-Nr. 040581) zwei Prüfungskomplexe voneinander zu trennen:
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01.04.2004 · Fachbeitrag aus FK · Der praktische Fall
Maßstab für die Unterhaltspflicht beim Unterhaltsschuldner ist das herkunftsneutrale Einkommen (= Einnahmen) nach einem in der Rechtsprechung gefestigten weiten Einkommensbegriff. Für den abhängig Beschäftigten, den Empfänger von wiederkehrenden Lohnersatzleistungen oder den Selbständigen gilt das Prinzip: "Alles Einkommen". Der folgende Praxis-Fall verdeutlicht, dass es bei der Berücksichtigung von Unfallrenten als Einkommen darauf ankommt, wofür der Unterhaltsschuldner als Empfänger ...
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01.04.2004 · Fachbeitrag aus FK · Unterhalt
Der BGH hat entschieden, dass der Alleinerbe des geschiedenen unterhaltspflichtigen Gatten die Unterhaltszahlung entgegen seiner Pflicht nach § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB einstellen darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dauerhaft mit einem neuen Partner zusammenlebt. Das gilt auch, wenn der Erblasser den Unterhalt gezahlt hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein (BGH FamRZ 03, 521, FK 03, 64, Abruf-Nr. 030845). Der Beitrag gibt einen Überblick über § 1586b BGB.
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01.04.2004 · Fachbeitrag aus FK · Unterhalt
Die Pflicht einer nichtehelichen Mutter, ihr eigenes Vermögen zu verwerten, entfällt, wenn dies unzumutbar ist (KG 24.6.03, 18 UF 418/02, FPR 03, 671, Abruf-Nr. 040730).
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