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  • 21.04.2023 · Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Vorsorgevollmacht

    Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen §§ 164 ff. BGB. Der Bevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber im Willen, d. h., er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) bestimmt sich nach §§ 662 ff. BGB. Es wird unterschieden zwischen der Vollmacht betreffend die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge. Die Vorsorgevollmacht dient auch dazu, eine Betreuung zu vermeiden. Sie steht der Anordnung einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (BGH FamRZ 18, 1110; 17, 141 = EE Erbrecht effektiv 19, 7; FamRZ 16, 701; 704).