Das FG Niedersachsen (22.6.23, 3 K 105/22, Rev. BFH VIII R 15/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters jedenfalls dann keine Betriebsausgabe darstellt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) InsVV nicht vorliegen. Nach dem Urteil des FG kommt auch ein Abzug der Insolvenzverwaltergebühren als außergewöhnliche Belastung mangels Außergewöhnlichkeit nicht in Betracht.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die „finanzielle Eingliederung“ bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Personengesellschaft.
Das FG München (21.6.23, 4 K 1639/21; Rev. BFH II R 18/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen einer GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG für ein Familienheim umfasst wird.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche.
Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (12.7.23, 3 K 14/23, Gerichtsbescheid; Rev. BFH II R 27/23, Einspruchsmuster ) soll nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren ...
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Das FG Düsseldorf (4.5.23, 9 K 1987/21 G,F; Rev. BFH IV R 16/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Gewerbesteuererstattungszinsen steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind.