Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO). Gemäß § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung rückwirkend, ...
Nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG können u. a. Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.18 und vor dem 1.1.22 oder nach dem 31.12.22 und vor dem 1.10.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Eine Ausnahme von der vorgenannten Einzelbetrachtung macht die BFH-Rechtsprechung lediglich in Bezug auf Darlehen und Bürgschaften, die ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter „seiner“ Gesellschaft gewährt hat; dann bedarf es einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Danach sind die gesamten „aus der ...
In der neuesten Episode des AStW-Podcasts begrüßt Dietrich Loll wieder Rechtsanwalt Steffen Pasler als seinen Co-Moderator. Zusammen werfen sie einen Blick auf die aktuellen Entwicklungen im Steuer- und ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude.
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Mit zwei Urteilen vom 14.11.24 (3 K 906/23 F, Rev. BFH II R 37/24; 3 K 908/23 F; Rev. BFH II R 38/24, Einspruchsmuster ) hat das FG Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG darstellen.