Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden (BFH 15.5.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 wurde der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten gestrichen. Stattdessen werden 801 EUR/1.602 EUR als Sparerpauschbetrag berücksichtigt, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Geldanlage höher waren. Es sind jedoch eine ganze Reihe an Verfahren anhängig:
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Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber unterliegen nicht dem beschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (FG Münster 10.7.13,10 K 1769/11 E).