Unter den am 15.1.14 vom FG Köln bekannt gegebenen Entscheidungen sind auch zwei anhängige Verfahren (Kaufpreisrente zwischen nahen Angehörigen, Festsetzungsverjährung bei Steuerfahndung) und eine Nichtzulassungsbeschwerde (Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung).
Der BFH hat die Leitsatz-Entscheidungen für diese Woche bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind vor allem die drei Entscheidungen zur Lohnsteuerpauschalierung für Zuwendungen an Arbeitnehmer, die dem BFH auch zwei ...
Gewährt ein Steuerzahler einer ihm nahestehenden Person ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %), sondern mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn die nahe stehende Person die ...
Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Hierin liegt kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt wird (FG Niedersachsen 16.10.13, 9 K 124/12, Rev. BFH IV R 39/13).
Seit gut zwei Jahren können Kläger die unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens rügen (Verzögerungsrüge) und Wiedergutmachung (z.B. als Geldentschädigung) verlangen (vgl. MBP 12, 48).
Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters ist keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft und löst deshalb keine Schenkungsteuer aus (FG Münster 24.10.
Bei der Vermögensübertragung zwischen Ehegatten bietet die Güterstandsschaukel enorme steuerliche Vorteile, birgt jedoch auch viele Risiken. Im IWW-Webinar am 13.05.2026 erfahren Sie, wie Sie das Instrument in der Praxis rechtssicher nutzen und für Ihre Mandanten das Optimum herausholen.
Kassenführung: der aktuelle BMF-Bericht im Praxis-Check
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Aktuelle Brennpunkte in der Sozialversicherungsprüfung
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Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet (FG Münster 27.11.13, 11 K 2519/12 E). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen.