Seit gut dreieinhalb Jahren können Bürger eine Entschädigung für Nachteile fordern, die nicht Vermögensnachteile sind (§ 198 GVG), wenn das Klageverfahren ohne triftigen Grund beim Gericht ruht. Mit der jüngsten Entscheidung (BFH 19.3.14, X K 8/13) entwickelt der BFH seine Rechtsprechung auf diesem Gebiet insbesondere zur Angemessenheit der Verfahrensdauer und zur Höhe der Entschädigungsansprüche fort.
Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen (FG ...
Der BFH hat diese Woche zwei Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, darunter auch zwei Entscheidungen zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz.
Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn zu erfassen. Die zurückgezahlten Beträge sind dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der ...
Das FG Münster (11.4.14, 4 K 635/14 Kg; 15.5.13, 2 K 2949/12 Kg, Rev. BFH III R 52/13) hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein Kind im dualen Studium bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld bekommt und wegen ...
Eine Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle begrenzt, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanzierungsfähig ist.
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Der BFH hat diese Woche zwei Leitsatzentscheidungen veröffentlicht. In der einen Entscheidung (BFH 28.1.14, VII R 34/12) geht es darum, dass nicht mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO) gegen dessen Steuervergütungsansprüche aufgerechnet werden kann. In der anderen (BFH 21.1.14, IX R 38/13) geht es um den Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids